Sächsische Nebentätigkeitsverordnung (SächsNTVO): § 8 Arbeitszeit

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO): § 8 Arbeitszeit


§ 8 Arbeitszeit

(1) Wird einem Beamten die Arbeitszeit ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung gewährt, sind die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Bruttobeträge ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Arbeitszeitermäßigung anzuwenden.

(2) Die Lehrtätigkeit von Staatsbeamten im Rahmen der verwaltungs- und justizinternen Aus- und Fortbildung des Freistaates Sachsen liegt im dienstlichen Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SächsBG.


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Red 20231127 / 20231018

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