Sächsische Nebentätigkeitsverordnung (SächsNTVO): § 4 Öffentliche Ehrenämter

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO): § 4 Öffentliche Ehrenämter


§ 4 Öffentliche Ehrenämter

Zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsBG gehören die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten. Für die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes wird keine Vergütung gezahlt.


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Red 20231127 / 20231018

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