Sächsische Nebentätigkeitsverordnung (SächsNTVO): § 10 Genehmigung

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO): § 10 Genehmigung

 

Abschnitt 2
Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn

§ 10 Genehmigung

(1) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bedarf der vorherigen Genehmigung. Diese kann befristet oder für die Zeit der Wahrnehmung eines bestimmten Amtes erteilt werden. Der Beamte kann auch nachträglich verpflichtet werden, über den Umfang der Inanspruchnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern oder ein wissenschaftliches oder öffentliches Interesse nicht mehr besteht.

(2) Die Benutzung einfacher Büroausstattung, einfacher Werkzeuge, einfacher Geräte sowie von Bibliotheken und wissenschaftlicher Literatur gilt als genehmigt.


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Red 20231127 / 20231018

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