Sächsische Nebentätigkeitsverordnung (SächsNTVO): § 7 Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte des Freistaats Sachsen interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht der Sächsischen Nebentätigkeitsverordung (SächsNTVO)

 

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO): § 7 Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht


§ 7 Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht

§ 6 Abs. 2 bis 4 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1. Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten,
2. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
3. schriftstellerische und diesen vergleichbare Tätigkeiten bei anderen Medien,
4. künstlerische Tätigkeiten einschließlich künstlerischer Darbietungen,
5. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
6. Verrichtungen von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, für die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325), in der jeweils geltenden Fassung, der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661), in der jeweils geltenden Fassung, oder der Gebührenordnung für Tierärzte (Tierärztegebührenordnung – GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2008 (BGBl. I S. 1110), in der jeweils geltenden Fassung, Gebühren zu zahlen sind oder
7. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen.  



Red 20231127 / 20231018

mehr zu: Sächsische Nebentätigkeitsverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen.de © 2024