Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 11 Besondere Fallgruppen

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Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 11 Besondere Fallgruppen

 

§ 11 Besondere Fallgruppen

Für einen Beamten, der gemäß § 14 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgeordnet oder gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes zugewiesen ist, soll eine Einschätzung über seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei der Einrichtung angefordert und bei den dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt werden. Die Einschätzung ist dem Beamten zur Kenntnis zu geben.


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