Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 1 Anwendungsbereich

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Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 1 Anwendungsbereich

 

Abschnitt 1
Vorschriften für alle Beamten

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt nicht für

1. politische Beamte,
2. Ehrenbeamte,
3. Mitglieder des Rechnungshofs,
4. das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Mitglieder des Rektorats dieser Hochschulen,
5. die Professoren und Juniorprofessoren der Besoldungsordnungen C und W der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), ausgenommen der Rektoren, Prorektoren und Kanzler dieser Hochschulen,
6. das künstlerische Personal bei anderen Einrichtungen des Landes,
7. kommunale Wahlbeamte,
8. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann für seinen Geschäftsbereich die Beurteilung der Beamten der Laufbahngruppe 2 innerhalb der

1. Besoldungsordnungen B und R,
2. Besoldungsordnung A in Ämtern der
a) Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 und
b) Besoldungsgruppe A 13, sofern diese Beamten die Laufbahnbefähigung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes besitzen oder eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgreich abgeschlossen haben,

abweichend von dieser Verordnung regeln.

(3) Das Staatsministerium für Kultus kann die Beurteilung der Beamten im Schuldienst abweichend von § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 6 sowie § 7 regeln.


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Red 20231127

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