Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 9 Eröffnung und Erörterung

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Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 9 Eröffnung und Erörterung

 

§ 9 Eröffnung und Erörterung

(1) Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind dem Beamten vom Beurteiler durch Aushändigung einer Abschrift zu eröffnen. Anschließend werden sie in einem Gespräch erörtert. Zwischen Eröffnung und Erörterung sollen mindestens zwei Arbeitstage, jedoch nicht mehr als zwei Wochen liegen. Bei der Erörterung kann der Beamte eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge gemäß § 6 Absatz 1 sind zur Personalakte zu nehmen.

(2) Der Beamte kann sich schriftlich zu seiner dienstlichen Beurteilung oder seinem Beurteilungsbeitrag äußern. Die schriftliche Äußerung des Beamten ist zu den Personalakten zu nehmen. Bei einer Abänderung ist die dienstliche Beurteilung oder der Beurteilungsbeitrag dem Beamten erneut zu eröffnen.


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