Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 5 Inhalt der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte des Freistaats Sachsen interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht der Beurteilungsverordnung (SächsBeurtVO)

 


Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 5 Inhalt der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages

 

§ 5 Inhalt der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages

(1) Der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag (§ 6 Absatz 1) ist eine Beschreibung der Aufgaben, die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. In der Aufgabenbeschreibung sind die den Aufgabenbereich des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten aufzuführen.

(2) In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag werden die fachlichen Leistungen, wie dienstliche Tätigkeit und Arbeitsergebnisse, sowie die Befähigung, wie im dienstlichen Umgang gezeigte Fähigkeiten und Kenntnisse, des Beamten nach den in Anlage 1 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bewertet.

(3) In der Regel- und der Anlassbeurteilung werden die einzelnen Merkmale sowie das zusammenfassende Gesamturteil nach folgendem Maßstab mit ganzen Punkten bewertet:

1. übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße    16 Punkte,
2. übertrifft die Anforderungen    13 bis 15 Punkte,
3. übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen    10 bis 12 Punkte,
4. entspricht den Anforderungen    7 bis 9 Punkte,
5. entspricht im Wesentlichen den Anforderungen    4 bis 6 Punkte,
6. entspricht nur eingeschränkt den Anforderungen    1 bis 3 Punkte,
7. entspricht nicht den Anforderungen    0 Punkte.

Dabei sind die durchschnittlichen Anforderungen des im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgabengebietes und das übertragene Amt zu berücksichtigen.

(4) Von der Bewertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale kann der Beurteiler (§ 8 Absatz 1 Satz 1) absehen, wenn sie für das Aufgabengebiet des Beamten ohne Bedeutung sind. Die Nichtberücksichtigung von einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen ist zu vermerken und zu begründen. Eine Begründung der Einzelpunkte ist auch notwendig bei einer Zuerkennung von weniger als vier und von mehr als zwölf Punkten.

(5) Bei der Bewertung der Leistungsmerkmale ist zu prüfen, inwieweit den Anforderungen des Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde. Die Anforderungen an den Beamten sind daran zu messen, was von einem Beamten im Vergleich zu anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe an Arbeitsergebnissen und Arbeitserfolgen verlangt werden kann. Die Leistungen werden nach Fach- und Methodenkompetenz beurteilt. Die Befähigung wird durch die Beurteilung der Selbstkompetenz, der Sozialkompetenz und der Führungskompetenz ermittelt.

(6) Die Regel- und die Anlassbeurteilung sind mit einem Gesamturteil abzuschließen. Das Gesamturteil ist aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihres Gewichts sowie der Schwierigkeit und des Umfangs des Aufgabengebietes zu bilden. Das Gesamturteil ist zu begründen.

(7) Bei der Probezeitbeurteilung ist festzustellen, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale werden nach folgendem Maßstab bewertet:

1.überdurchschnittlich bewährt entspricht 10 bis 16 Punkten,
2. bewährt entspricht 4 bis 9 Punkten,
3. nicht bewährt entspricht 0 bis 3 Punkten.

Die Probezeitbeurteilung muss eine abschließende Beurteilung entsprechend der Ziffer III der Anlage 2 enthalten. Kann die Bewährung noch nicht abschließend festgestellt werden, ist dies zu begründen. Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 5 gelten entsprechend.

(8) Sofern aus Gründen der Personalentwicklung Förderungs- und Verwendungshinweise für den Beurteilten abzugeben sind, müssen diese in der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag aufgenommen und begründet werden.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen.  



Red 20231127

mehr zu: Sächsische Beurteilungsverordnung SächsBeurtVO
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen.de © 2024