Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 8 Zuständigkeit

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Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 8 Zuständigkeit

 

§ 8 Zuständigkeit

(1) Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden durch den Leiter der Behörde (Beurteiler) erstellt. Die obersten Dienstbehörden können die Beurteilungszuständigkeit für Beamte ihres Geschäftsbereichs, welche unter die Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 fallen, an sich ziehen. Dies kann auf einzelne Laufbahnen oder fachliche Schwerpunkte beschränkt werden. Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist der Leiter der aufnehmenden Behörde für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages zuständig. Die Leiter von Behörden werden von dem Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt.

(2) Der zuständige Beurteiler kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben auf einen Vorgesetzten des Beamten übertragen. Dieser Vorgesetzte ist Beurteiler im Sinne von Absatz 1 Satz 1.


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