Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 10 Schwerbehinderte Beamte

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Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 10 Schwerbehinderte Beamte

 

§ 10 Schwerbehinderte Beamte

(1) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beamte sind unter Berücksichtigung ihrer Behinderung zu beurteilen, sofern sie dies nicht ablehnen. Der Beurteiler hat dazu mit dem schwerbehinderten Beamten ein Gespräch über die Berücksichtigung der Behinderung zu führen. An dem Gespräch kann auf Wunsch des schwerbehinderten Beamten die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(2) Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter ist die Berücksichtigung der Behinderung jeweils unter Ziffer II Nummer 4 der Anlagen 2, 3 oder 4 zu vermerken.


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