Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 3 Regelbeurteilung

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Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO): § 3 Regelbeurteilung

 

Abschnitt 2
Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen 

§ 3 Regelbeurteilung

(1) Die Beamten werden regelmäßig alle drei Jahre zu festen Stichtagen dienstlich beurteilt. Der erste gemeinsame Stichtag ist

1. der 1. Juni 2006 für die Beamten der Laufbahngruppe 2 in Ämtern der
a) Besoldungsgruppen A 14 bis B 3 und
b) Besoldungsgruppe A 13, sofern diese Beamten die Laufbahnbefähigung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes besitzen oder eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgreich abgeschlossen haben,
2. der 1. Juni 2007 für die Beamten der Laufbahngruppe 2 in Ämtern der
a) Besoldungsgruppe A 13, sofern diese nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen, und
b) Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
3. der 1. Juni 2008 für die Beamten der Laufbahngruppe 1 in Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 6 bis zu Ämtern der Besoldungsgruppe A 9.

(2) Die Regelbeurteilung soll dem Beamten innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Beurteilungsstichtag gemäß § 9 eröffnet werden.

(3) Von der Regelbeurteilung werden ausgenommen

1. Beamte von der Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts,
2. Beamte,
a) die an einen anderen Dienstherrn abgeordnet, einer anderen Einrichtung zugewiesen waren oder sich ausschließlich in einer Aufstiegsausbildung befanden,
b) die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder beurlaubt waren,
c) die als Mitglieder einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Frauenbeauftragte von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt waren,
d)bei denen aus einem sonstigen in der Person des Beamten liegenden Grund eine Beurteilung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich war, zum Beispiel wegen längerer Krankheit,
sofern sie im Übrigen weniger als zwölf Monate im Beurteilungszeitraum Dienst verrichtet haben,
3. Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, sie beantragen, an der Regelbeurteilung teilzunehmen.

(4) Die Regelbeurteilung kann zurückgestellt werden, wenn zum Beurteilungsstichtag

1. gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wird oder
2. ein sonstiger in der Person des Beamten liegender wichtiger Grund besteht, zum Beispiel wegen längerer Krankheit.
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die Regelbeurteilung unverzüglich nachzuholen.


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Red 20231127

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