Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 20 Ermittlung der Mehrarbeitsstunden

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 20 Ermittlung der Mehrarbeitsstunden

 

§ 20 Ermittlung der Mehrarbeitsstunden

(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 17, 18 Abs. 1 und § 19 gilt die volle Zeitstunde. Abweichend von Satz 1 wird eine Stunde Bereitschaftsdienst nur entsprechend dem Umfang der bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme, jedoch mindestens zu 15 Prozent und höchstens zu 50 Prozent, berücksichtigt; dabei ist die Ableistung eines Bereitschaftsdienstes als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Besteht für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 2), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Februar 2017 (MBl. SMF S. 74), in der jeweils geltenden Fassung, eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst, kann der sich hieraus ergebende Maßstab auch auf Beamte übertragen werden, denen die gleichen Aufgaben übertragen sind.

(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden; bei Ermittlung des nach § 60 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes höchstens zulässigen jährlichen Vergütungsumfangs von 480 Stunden gelten 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehrarbeitsstunden. 


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Red 20231018



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