Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 6 Höhe und Berechnung der Zulage

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 6 Höhe und Berechnung der Zulage

 

§ 6 Höhe und Berechnung der Zulage

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,20 EUR je Stunde,
2.a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,64 EUR je Stunde sowie
b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,60 EUR je Stunde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a beträgt die Zulage

1. für Beamte mit Anspruch auf eine Zulage nach § 49 oder § 50 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und
2. für Beamte mit Anspruch auf eine Zulage nach § 51 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit sie in Justizvollzugsanstalten oder Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet werden, 0,77 EUR je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Anwärter.


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Red 20231018



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