Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 19 Höhe der Vergütung bei Teilzeitbeschäfti

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 19 Höhe der Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung

 

§ 19 Höhe der Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten abweichend von § 18 bis zum Erreichen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamter für jede Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender vollzeitbeschäftigter Beamter. Für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit erhalten teilzeitbeschäftigte Beamte eine Vergütung nach § 18.

(2) Zur Ermittlung des nach Absatz 1 Satz 1 je Mehrarbeitsstunde zustehenden Betrags ist die monatliche Besoldung entsprechender vollzeitbeschäftigter Beamter durch das 4,348- fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamter zu teilen. 2Besoldungsbestandteile, die gemäß § 10 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nicht der Teilzeitkürzung unterliegen oder die nicht in Monatsbeträgen ausgezahlt werden, bleiben bei der Berechnung nach Satz 1 außer Betracht.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung.

 


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Red 20231018



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