Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden T

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit

 

§ 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit

(1) Bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird eine in festen Monatsbeträgen ausgewiesene Zulage in folgenden Fällen weitergewährt:

1. Erholungsurlaub,
2. Urlaub aus anderen Anlässen unter Belassung der Bezüge,
3. Erkrankung einschließlich Kur,
4. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Befähigung für den wahrgenommenen Dienst oder für vergleichbare Tätigkeiten dient,
5. Dienstreise,
6. Beschäftigungsverbot, Dienstversäumnis oder Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit nach §§ 15, 16, 18 Absatz 1 oder § 19 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und
7. Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Frauenbeauftragte.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 5 wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. 3Bei einer Unterbrechung nach Satz 1 Nr. 3 infolge eines Dienstunfalls nach § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) 1Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen von § 40 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte des Lebenseinsatzes bei der Ausübung der Diensthandlung bewusst war.


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Red 20231018



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