Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 16 Bereiche mit vergütungsfähiger Mehrarbei

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 16 Bereiche mit vergütungsfähiger Mehrarbeit

 

Teil 3
Mehrarbeitsvergütung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften 

§ 16 Bereiche mit vergütungsfähiger Mehrarbeit

(1) Eine Vergütung wird in folgenden Bereichen gewährt:

1. im polizeilichen Vollzugsdienst,
2. im Einsatzdienst der Feuerwehr und
3. im Schuldienst als Lehrkraft für Unterrichtstätigkeit.

(2) In anderen Bereichen wird eine Vergütung gewährt, soweit Mehrarbeit im Rahmen eines

1. Bereitschaftsdienstes,
2. Schichtdienstes,
3. allgemein geltenden besonderen Dienstplans, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat oder
5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren oder termingebundenen Ergebnisses geleistet wird.

(3) Eine Vergütung wird nicht neben Auslandsbesoldung nach § 66 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt.


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Red 20231018



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