Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 11a Zulage für Notfallsanitäter im rettungs

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 11a Zulage für Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz

 

Unterabschnitt 5
Zulage für Tätigkeiten als Notfallsanitäter 

§ 11a Zulage für Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz

Beamte der Fachrichtung Feuerwehr, denen es nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlaubt ist, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu führen und die als Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz verwendet werden, erhalten eine Zulage. 2Die Zulage beträgt 3 Euro je Stunde des dienstplanmäßigen Einsatzes als Notfallsanitäter.


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Red 20231018



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