Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 3 Berücksichtigung des Umfangs einer Teilz

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO): § 3 Berücksichtigung des Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung und Rundungsregelung

 

§ 3 Berücksichtigung des Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung und Rundungsregelung

(1) Soweit für die Gewährung einer Erschwerniszulage oder Mehrarbeitsvergütung eine Mindeststundenzahl zu erbringen ist, reduziert sich diese entsprechend dem Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamter. Satz 1 gilt nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zur Festsetzung der Erschwerniszulagen, die nach Stunden berechnet werden, sowie der Mehrarbeitsvergütung sind die erbrachten Stunden nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften für jeden Kalendertag zu ermitteln und jeweils für den Zeitraum eines Kalendermonats zu kumulieren. Ergibt sich bei der monatlichen Stundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, bleiben Zeiten von weniger als 10 Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde gerundet.


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Red 20231018



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