Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO): § 36a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO): § 36a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr

 

§ 36a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr

(1) In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr zum erleichterten Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche der höheren Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1. sie an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen tätig sind,
2. ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
3. ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen mindestens die Anforderungen übertreffen,
4. sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
5. sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
6. sie die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr mindestens mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen haben.
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 5 zulassen.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.

(3) Die Beamten nehmen an einem mindestens sechsmonatigen berufsbegleitenden pädagogischen Lehrgang teil, der mit einer Prüfung abschließt.

(4) Die Beamten können in der höheren Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen können. Das für die Fachrichtung Feuerwehr zuständige Staatsministerium legt die Aufgabenbereiche und die Anforderungen an den Lehrgang sowie die Prüfung gemäß Absatz 3 fest. Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.

(5) Die oberste Dienstbehörde stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr schriftlich fest und erkennt die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zu.


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