Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO): § 7 Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO): § 7 Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten

 

§ 7 Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten

Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten dürfen nur dann auf die praktische oder theoretische Ausbildung im Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind.


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Red 20231018

 

 

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