Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO): § 33 Aufstieg in der Fachrichtung Polizei

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte des Freistaats Sachsen interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht der Sächsischen Laufbahnverordnung (SächsLVO)

 

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO): § 33 Aufstieg in der Fachrichtung Polizei

 

§ 33 Aufstieg in der Fachrichtung Polizei

(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn

1. ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
2. sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung und ihren fachlichen Leistungen die Anforderungen im Wesentlichen übertreffen,
3. sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
4. sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
5. sie die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei mit mindestens der Note „befriedigend“ abgeschlossen haben.
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze in Satz 1 Nummer 4 zulassen. Dienstzeiten gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 4§ 20 gilt entsprechend.

(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abweichend von § 24 Absatz 4 abgesehen werden, wenn

1. ein erheblicher dienstlicher Bedarf besteht,
2. der Beamte mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat,
3. Befähigung und fachliche Leistungen des Beamten in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertreffen und
4. der Beamte nach seiner Persönlichkeit geeignet erscheint, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.
Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Polizei schriftlich fest. Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen.  



Red 20231018

 

 

mehr zu: Sächsische Laufbahnverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen.de © 2024