Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO): § 30a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Justiz

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO): § 30a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Justiz

 

§ 30a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Justiz

(1) In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz zum erleichterten Aufstieg von Beamten in bestimmte Aufgabenbereiche der höheren Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1. ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
2. ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen übertroffen haben,
3. sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
4. sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
5. sowie, wenn sie im Justizvollzugsdienst tätig sind,
a) sie in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 überwiegend Aufgaben in einer für den Aufstieg geeigneten Verwendung der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugsdienst wahrgenommen haben und
b) sie an einem mindestens 18-monatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und dabei eine Prüfung abgelegt haben.
2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 4 zulassen. 3Für Dienstzeiten nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a gilt § 30 Satz 2 entsprechend.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.

(3) Die Beamten werden in einer Einführungszeit von sechs Monaten in die Aufgaben der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz eingeführt.

(4) Die Beamten können für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen können. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium legt die Aufgabenbereiche fest. Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.

(5) Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Justiz schriftlich fest und erkennt die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zu.


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