Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO): § 6 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO): § 6 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

 

Abschnitt 4
Erwerb der Laufbahnbefähigung 

§ 6 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Die für die Fachrichtungen zuständigen Staatsministerien bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für welche Laufbahnen Vorbereitungsdienste eingerichtet werden.


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Red 20231018

 

 

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