Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO): § 18 Verhaltenstherapie

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO): § 18 Verhaltenstherapie

 

§ 18 Verhaltenstherapie

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

Einzelbehandlung    Gruppenbehandlung
im Regelfall    60 Sitzungen    60 Sitzungen
in Ausnahmefällen    weitere 20 Sitzungen    weitere 20 Sitzungen.
§ 17 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 bis 7 gilt entsprechend.

(2) (aufgehoben)

(3) Aufwendungen für eine ärztlich erbrachte Verhaltenstherapie sind nur beihilfefähig, wenn die behandelnde Person eine der in § 17 Absatz 2 Satz 1 genannten Qualifikationserfordernisse erfüllt und sie den Nachweis erbringt, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben hat.

(4) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie, die von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten erbracht wird, sind nur beihilfefähig, wenn sie oder er eine vertiefte Ausbildung oder eine Weiterbildung in diesem Verfahren erfolgreich abgeschlossen hat.

(5) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Verhaltenstherapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.


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Red 20231114 / 20231018

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