Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO): § 60 Selbstbehalt

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO): § 60 Selbstbehalt

 

§ 60 Selbstbehalt

(1) Die festgesetzte Beihilfe ist für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um einen Selbstbehalt von 40 Euro zu kürzen. Der Selbstbehalt entfällt für Aufwendungen

1. der sich in Elternzeit befindenden beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§ 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Sächsischen Beamtengesetzes),
2. zur Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten (Abschnitt 4),
3. im Rahmen der Schwangerschaftsüberwachung sowie für Leistungen bei und nach der Entbindung (§ 44 Absatz 1),
4. der spendenden Person (§ 47 Absatz 4) sowie
5. in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit (Abschnitt 6).

3Auf die Geburtspauschale (§ 44 Absatz 4) ist Satz 1 ebenfalls nicht anzuwenden.

(2) Der Selbstbehalt nach Absatz 1 Satz 1 entfällt weiterhin für beihilfeberechtigte Personen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und für beihilfeberechtigte Waisen.

(3) Wechselt eine beihilfeberechtigte Person innerhalb eines Kalenderjahres zu einem anderen der in § 1 Absatz 2 genannten Dienstherrn, ist der beim bisherigen Dienstherrn geleistete Selbstbehalt nach Absatz 1 Satz 1 in voller Höhe zu berücksichtigen.


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Red 20231114 / 20231018

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