Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO): § 39 Kuren

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO): § 39 Kuren

 

§ 39 Kuren

(1) Kuren sind ärztlich verordnete Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheit, Beseitigung von Regulationsstörungen und Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit durch Anwendung ortsgebundener Mittel.

(2) Für beihilfeberechtigte Personen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind Aufwendungen für ambulante Kuren und Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation beihilfefähig, wenn die Kur unter Anwendung von Heilmitteln gemäß § 26 nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem anerkannten Kurort nach Anlage 4 durchgeführt wird. Die Unterkunft muss sich im Kurort befinden.

(3) Anlässlich einer Kur sind Aufwendungen nach den §§ 8, 9, 16 und 21 bis 26 beihilfefähig. Daneben sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 40 Euro täglich und der Begleitpersonen in Höhe von 30 Euro täglich für jeweils höchstens 21 Tage zuzüglich des An- und Abreisetages beihilfefähig. § 37 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Aufwendungen für Kuren sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Kur dem Grunde nach anerkannt hat. Die beihilfeberechtigte Person hat durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass

1. die Kurmaßnahme medizinisch notwendig ist,
2. ambulante Behandlungen und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind und
3. die Kur nicht weit überwiegend der Vorsorge dient.

Aufwendungen sind nicht beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist, ihre Entlassung beantragt hat oder vorläufig vom Dienst enthoben ist oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Kur enden wird. § 38 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige sind Aufwendungen für eine ambulante Kur am Toten Meer wegen Erkrankung an Neurodermitis oder Psoriasis in einem in der Anlage 4 enthaltenen Kurort im Umfang des Absatzes 3 beihilfefähig, wenn durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass

1. die inländischen Behandlungsmöglichkeiten ohne hinreichenden Heilerfolg ausgeschöpft sind,
2. die Behandlung wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht notwendig ist und
3. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach vorher anerkannt hat.

Aufwendungen für Fahrtkosten einschließlich Flug- und Fährkosten für An- und Abreise sind bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro je Gesamtmaßnahme beihilfefähig. Ist die Einrichtung als stationäre Rehabilitationseinrichtung gemäß § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt und hat diese eine pauschale Vergütungsvereinbarung mit Sozialversicherungsträgern abgeschlossen, in der Aufwendungen für Flug, Transfer, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung enthalten sind, sind die Aufwendungen insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Pauschale beihilfefähig.

(6) Für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gilt § 38 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.


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Red 20231114 / 20231018

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