Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO): § 12 Kieferorthopädische Leistungen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte des Freistaats Sachsen interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht der Sächsichen Beihilfeverordnung (SächsBhVO)


Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO): § 12 Kieferorthopädische Leistungen

 

§ 12 Kieferorthopädische Leistungen

(1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen einschließlich Auslagen, Material- und Laborkosten sind nach Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels für einen Behandlungszeitraum von bis zu vier Jahren und gegebenenfalls während einer weiterführenden Retention einmalig bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 Euro dem Grunde nach beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Der Festsetzungsstelle soll ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Ist eine Verlängerung der kieferorthopädischen Behandlung über den in Satz 1 genannten Behandlungszeitraum hinaus medizinisch notwendig, sind weitere Aufwendungen nach Satz 1 bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 Euro beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn des Verlängerungszeitraums die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes dem Grunde nach anerkannt hat.

(2) Ist bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung notwendig, sind notwendige Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen ohne Altersbeschränkung beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes dem Grunde nach anerkannt hat.

(3) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels zuzüglich der Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind einmalig bis zu einem Höchstbetrag von 3 000 Euro beihilfefähig.

(4) Bei Unterbrechung der kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Behandlerwechsel innerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten oder des in der ersten Phase des Zahnwechsels geplanten Behandlungszeitraums bleiben die Aufwendungen nur in dem Umfang der nach dem anerkannten Heil- und Kostenplan noch ausstehenden Leistungen oder, falls eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht erforderlich ist, bis zum Erreichen der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 genannten Höchstbeträge beihilfefähig.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Sachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Dresden, Leipzig, dem wunderschönen Erzgebirge, die Sächsische Schweiz, das Vogtland und die Oberlausitz, das fantastische Schloss Moritzburg sowie das erlebnisreiche Sächsische Burgen- und Heideland. Das alles gibt es im Freistaat Sachsen zu sehen.  



Red 20231114 / 20231018

mehr zu: Sächsische Beihilfeverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen.de © 2024