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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)
Abschnitt 2
Beamtenversorgung
Unterabschnitt 9
Ruhens- und Kürzungsbestimmungen
§ 79 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 72 Abs. 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
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