Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO): § 8 Arbeitszeiterfassung

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO): § 8 Arbeitszeiterfassung

 

§ 8 Arbeitszeiterfassung

Für die Ermittlung der täglichen Arbeitszeit sind Arbeitszeiterfassungssysteme zu verwenden. Die Dienststelle kann Ausnahmen vorsehen

1. für Beamte mit Leitungsaufgaben oder selbstständiger Entscheidungsbefugnis,
2. bei Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsbereiches.


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Red 20231114

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